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   VGH Bayern, 27.12.1985 - 22 B 81 A.117   

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VGH Bayern, 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 (https://dejure.org/1985,4066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 (https://dejure.org/1985,4066)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Dezember 1985 - 22 B 81 A.117 (https://dejure.org/1985,4066)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1564
  • NVwZ 1986, 581 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VG München, 18.12.2018 - M 16 S 18.5013

    Verpflichtung zur Dienstbereitschaft der Apotheken

    Sie sind damit nicht auf den Apotheker persönlich, sondern auf die einzelne Apotheke und den jeweiligen Inhaber der Apotheke bezogen (vgl. BayVGH, U.v. 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 - NJW 1986, 1564/1565; VG Würzburg, B.v. 20.1.2005 - W 8 S 05.23 - juris Rn. 7; Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand: Januar 2018, § 23 Rn. 64).

    Dazu führt sie zu Recht auch sinngemäß aus, dass Regelungen zur Dienstbereitschaft ihrer Natur nach Veränderungen der zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können und müssen; dies ist dem mit dem Berufsrecht vertrauten Apotheker auch erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 - NJW 1986, 1564/1566).

  • OLG Düsseldorf, 20.04.2011 - 3 Kart 15/10

    Zulässigkeit der zeitlichen Befristung der Genehmigung eines Investitionsbudgets;

    Denn auch der Widerrufsvorbehalt schafft keine Widerrufsmöglichkeit nach Willkür, sondern besteht nur, wenn und soweit der Widerruf zur Wahrung der Belange erforderlich ist, die durch das Gesetz, das die Behörde zum Erlass des unter Widerrufsvorbehalt gestellten Verwaltungsakts ermächtigt, geschützt sind (VGH München, NJW 1986, 1564, 1566; OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2010, Az. 2 L 94/09, BeckRS 2010, 48743; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 36 RN 28; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 36 RN 79).
  • OVG Niedersachsen, 30.03.1999 - 11 M 931/99

    Kriterien für die Regelung der Dienstbereitschaft; Antragsbefugnis; Apotheken

    Wegen dieser gesetzessystematischen Verknüpfung zwischen § 4 LadSchG und § 23 ApothBetrO ist die Anordnung nach § 4 Abs. 2 LadSchG trotz ihres systematischen Standortes kein ausschließliches ladenschlussrechtliches, sondern in gleichem Maße auch ein apothekenrechtliches Regelungsinstrument (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen VGH München, Urt. v. 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 -, NJW 1986, 1564 ff.).

    Daraus folgt, dass nach dem Gesetz die aus dieser ständigen Dienstbereitschaft folgenden Belastungen grundsätzlich als zumutbar angesehen werden (vgl. ebenso VGH München, Urt. v. 27.12.1985 - 22 B 81 A 117 -, NJW 1986, 1564).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1992 - 3 S 2223/91

    Widerruf einer Baugenehmigung aufgrund Widerrufsvorbehaltes - Leichtfraktion aus

    Vorliegend ist der Widerruf bereits deshalb ermächtigungsgemäß und sachgerecht, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs keinen Anspruch auf die Genehmigung des Lagerplatzes hatte (vgl. VGH Kassel, Urteil v. 26.4.1989, NVwZ 1989, 165; VGH München, Urteil v. 27.12.1985 NJW 1986, 1564, 1566).
  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 13 K 1166/09

    Sondernutzungserlaubnis für Warenpräsentation

    Deshalb muss der Widerruf von sachlichen Gründen getragen sein, die sich am gesetzlichen Schutzzweck orientieren müssen (vgl. VGH München, NJW 1986, 1564).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2010 - 2 L 94/09

    Fortsetzungsfeststellung im Rahmen des Berufungsverfahrens; Dienstbereitschaft

    Auch wenn ihr darin zu folgen sein sollte, dass wegen des Zusammenspiels von § 23 Abs. 1 ApBetrO mit § 4 Abs. 2 LadSchlG, der nicht als eine allein ladenschlussrechtliche, sondern auch apothekenrechtliche Regelung angesehen wurde (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.12.1985 - 22 B 81 A.117 -, NJW 1986, 1564 [1565]; Cyran/Rotta, ApBetrO, § 23 RdNr. 10, Stand: Januar 2005), § 23 Abs. 1 ApBetrO in Sachsen-Anhalt nicht mehr anwendbar ist und der Beklagte eine Anordnung über die Dienstbereitschaft der Apotheken in Sachsen-Anhalt nicht mehr treffen durfte, weil § 4 Nr. 1 LÖffZeitG LSA zwar die "Einrichtung" einer Dienstbereitschaft voraussetzt, im Gegensatz zu § 4 Abs. 2 LadSchlG aber keine Ermächtigung zum Erlass einer Schließungsanordnung für einen Teil der Apotheken enthält und auch die Richtlinie der Beklagten vom 09.11.1996 keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, würde dies die Rechtmäßigkeit der Versagung einer Befreiung nicht in Frage stellen.
  • VG Freiburg, 08.07.2002 - 4 K 251/02

    Apotheke; Notdienstregelung; Sofortvollzug; Begründung; Interessenabwägung

    Die nach § 4 Abs. 2 LadSchlG erlassene Bereitschaftsdienstanordnung ist nach herrschender Ansicht ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Gestalt einer Allgemeinverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v .16.02.1989, NJW 1990, 787; v. 14.12.1989, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 11; Bay. VGH, Urt. v. 27.12.1985, NJW 1986, 1564).
  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 K 09.02321

    Verkehrsverbot für Pferdekutschen

    Deshalb muss der Widerruf von sachlichen Gründen getragen sein, die sich am gesetzlichen Schutzzweck orientieren müssen (vgl. BayVGH, NJW 1986, 1564).
  • VG Berlin, 13.03.2012 - 3 K 1161.10

    Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule

    Ausgehend davon, dass in der rechtsstaatlichen Verfassungsordnung des Grundgesetzes jedes Ermessen nur "pflichtgemäßes" Ermessen ist, durfte der Beklagte von dem ihm nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG eröffneten Ermessen nur in einer dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch machen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 6. November 1989 - 10 S 2516/89 -, NVwZ 1990, 482 und VGH München, Urteil vom 27. Dezember 1985 - 22 B 81 A.117, NJW 1986, 1564, 1566), d.h. nur in strenger Bindung an die Ziele des Gesetzes in dessen Vollzug gehandelt wurde.
  • VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 S 09.02422

    Verkehrsverbot für Pferdekutschen;Besondere örtliche Gefahr gemäß § 45 Abs. 9

    Deshalb muss der Widerruf von sachlichen Gründen getragen sein, die sich am gesetzlichen Schutzzweck orientieren müssen (vgl. BayVGH, NJW 1986, 1564).
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